Das Assistenzhundesystem vereint zwei Schutzinteressen, die untrennbar miteinander verbunden sind:
Diese Doppelstruktur bedeutet, dass ein Hund den Menschen nur in dem Umfang entlasten kann, in dem seine eigene Wahrnehmung, Belastbarkeit und Regulation geschützt bleiben.
Deshalb definiert der rechtliche Rahmen Kriterien wie:
Diese Kriterien dienen nicht dazu, Teams „zu bewerten“, sondern sie schützen die Grenzen des Hundes. Assistenzarbeit darf nicht entstehen, indem das Nervensystem des Hundes überlastet wird.
Das System stellt klar:
Ein Hund ist kein Hilfsmittel, das man nutzen kann, bis es erschöpft ist. Er ist ein Lebewesen mit biologischen Anforderungen, die den Umfang der Assistenz bestimmen.
Die Bedürfnisse des Menschen dürfen niemals die biologische Realität des Hundes übergehen.
Regeneration, Belastbarkeit und emotionale Stabilität sind rechtliche Voraussetzungen, keine Empfehlungen.
Nur ein regulierbares Nervensystem kann in wechselnden Kontexten Orientierung leisten.
Beispiel: „Ein Assistenzhund muss gleichzeitig helfen und sich selbst regulieren – z. B. im Supermarkt. Diese Doppelanforderung erfordert mehr als Gehorsam: sie verlangt Stabilität und Rückzugsmöglichkeiten.“